Allg. Verkaufsbeding.
Nachstehende Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, soweit wir den Käufern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestätigen.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen werden von uns nicht anerkannt.
Erklärungen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
PREISE sind Tagespreise.
Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass wir berechtigt sind, die am Tage der Lieferung nach unserer Preisliste gültigen Preise zu berechnen.
Sie verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wird, ab unserem Lager,
bei vereinbarter Streckenlieferung ab Werk.
VERSAND erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Lager
oder nach unserer Wahl ab Lieferwerk, auch bei vereinbarter Franko-Lieferung.
BEANSTANDUNGEN müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware mit genauer Angabe des Mangels gemeldet werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Bei berechtigter Mängelrüge behalten wir uns die Entscheidung darüber vor,
ob Preisminderung oder unter Rücknahme der Ware kostenlose Ersatzlieferung erfolgt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
(gleich aus welchem Rechtsgrund) sind ausgeschlossen.
Für RECHTZEITIGE LIEFERUNG werden wir Sorge tragen,
Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung besteht nicht.
ZAHLUNG hat, wenn nichts Besonderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Schecks gelten als Zahlung erst nach erfolgter Einlösung.
Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers berechtigt uns,
Zahlung vor Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins zu fordern. Dies gilt auch, wenn wir Wechsel hereingenommen haben.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Beanstandungen geltend gemacht werden, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem LZ - Bank - Diskontsatz berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Weitergehende Zinsansprüche behalten wir uns vor.
ERFÜLLUNGSORT für Lieferung und Zahlung ist Neuss.
GERICHTSSTAND für beide Vertragsparteien ist stets Neuss.
EIGENTUMSVORBEHALT
- Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwerts seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
- Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
- a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware –einschließlich etwaiger Saldoforderungen- an den Käufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwerts Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/ Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/ Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. - der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käfers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. - Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtlichen Forderungen um mehr als 20% so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat die gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
- Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
KALTWASSER NACHFOLGER – Duisburger Straße 1, 41460 Neuss